Preis
Verfügbarkeit
Verfügbar ab: |
sofort
|
Öffnungszeiten: |
Montag:
06:00 - 18:00 Uhr
Dienstag:
06:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch:
06:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag:
06:00 - 18:00 Uhr
Freitag:
06:00 - 18:00 Uhr
Samstag:
geschlossen
Sonntag:
geschlossen
und nach Vereinbarung
|
-
Verfügbar
-
Nicht verfügbar
Impressum
Logistik-Allgemeine Geschäftsbedingungen
anzeigen
Logistik-Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Logistik-AGB gelten für alle logistischen (Zusatz-) Leistungen, die nicht von einem Verkehrsvertrag
nach Ziffer 2.1der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp)
– soweit vereinbart – oder von einem Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag erfasst werden, jedoch vom
Auftragnehmer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem solchen Vertrag erbracht werden. Die logistischen
Leistungen können Tätigkeiten für den Auftraggeber oder von ihm benannte Dritte sein, wie z. B. die
Auftragsannahme (Call-Center), Warenbehandlung, Waren-prüfung, Warenaufbereitung, länder- und
kundenspezifische Warenanpassung, Montage, Reparatur, Qualitätskontrolle, Preisauszeichnung, Regalservice,
Installation oder die Inbetriebnahme von Waren und Güter oder Tätigkeiten in Bezug auf die Planung, Realisierung,
Steuerung oder Kontrolle des Bestell-, Prozess-, Vertriebs-, Retouren-, Entsorgungs-, Verwertungs- und
Informationsmanagements.
1.2 Auftraggeber ist die Vertragspartei, die ihren Vertragspartner mit der Durchführung logistischer Leistungen
im eigenen oder fremden Interesse beauftragt.
1.3 Auftragnehmer ist die Vertragspartei, die mit der Durchführung logistischer Leistungen beauftragt wird.
1.4 Soweit die ADSp vereinbart sind, gehen die Logistik-AGB vor, wenn sich einzelne Klauseln widersprechen
sollten oder ein Sachverhalt nicht einer Vertragsordnung zugeordnet werden
kann.
1.5 Die Logistik-AGB finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern.
2. Elektronischer Datenaustausch
2.1 Jede Partei ist berechtigt, Erklärungen und Mitteilungen auch auf elektronischem Wege zu erstellen, zu
übermitteln und auszutauschen (elektronischer Datenaustausch), sofern die übermittelnde Partei erkennbar ist. Die
übermittelnde Parteiträgt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten.
2.2 Sofern zur Verbindung beider Datensysteme eine gemeinsame EDV-Schnittstelle durch den Auftragnehmer
einzurichten ist, erhält dieser die hierfür notwendigen Aufwendungen vom
Auftraggeber erstattet. Jede Partei ist zudem verpflichtet, die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen
durchzuführen, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung,
dem Verlust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Datenvorzubeugen.
2.3 Für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung bestimmt jede
Partei eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit. Bestimmt
eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Vertrag für die Partei
abgeschlossen hat.
2.4 Elektronisch oder digital erstellte Urkunden stehen schriftlichen Urkunden gleich.
3. Vertraulichkeit
3.1 Jede Partei ist verpflichtet, alle nicht öffentlich zugänglichen Daten und Informationen vertraulich zu
behandeln und ausschließlich für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Daten und Informationen dürfen nur an
Dritte (z. B. Versicherer, Subunternehmer) weitergeleitet werden, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung des
Vertrages benötigen. Für die Vertraulichkeit elektronischer Daten und Informationen gelten die gleichen
Grundsätze.
3.2 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Daten und Informationen, die Dritten, insbesondere
Behörden aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind. Hierüber ist die andere Partei
unverzüglich zu informieren.
Logit Services GmbH ● Geschäftsführer: Brian Enright, Colin Enright, Thomas Gerling
Erfüllungsort u. Gerichtsstand: Neuss, Handelsregister Neuss HRB 12502 ● Steuer-Nr. 122/5748/4743 ● USt.Id.-Nr. DE119670869
Barclays Bank Ireland, German Branch ● IBAN: DE38 5031 0400 0738 0881 00 ● Swift/BIC: BARCDEFF
Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 - ADSp 2017 - und - soweit diese für die Erbringung
logistischer Leistungen nicht gelten - nach den Logistik-AGB, Stand März 2006.
Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, inde m sie die Haftung
bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung
von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen € je Schadenfall sowie 2,5 Millionen € je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.
Seite 2 von 6
4. Pflichten des Auftraggebers, Schutz des geistigen Eigentums
4.1 Der Auftraggeber, insbesondere, wenn er als „Systemführer“ das Verfahren bestimmt, in dem der
Auftragnehmer eingesetzt wird, ist verpflichtet, die für die Ausführung der logistischen Leistungen notwendigen
Gegenstände, Informationen und Rechte zur Verfügung zu stellen und etwaige Mitwirkungshandlungen zu leisten,
insbesondere:
4.1.1 (Vor-) Produkte und Materialien zu gestellen,
4.1.2 den Auftragnehmer über spezifische Besonderheiten der Güter und Verfahren und damit verbundene
gesetzliche, behördliche oder berufsgenossenschaftliche Auflagen zu informieren und – soweit erforderlich –
dessen Mitarbeiter zu schulen und
4.1.3 Vorgaben, Verfahrens- und Materialbeschreibungen (Fertigungsanleitungen, Konstruktionen und Pläne) zu
entwickeln, zu aktualisieren und deren Einhaltung durch den Auftragnehmer zu überprüfen. Diese Vorleistungen
und die Mitwirkungshandlungen sind rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Hierzu zählen auch alle notwendigen
Informationen, die für eine optimale Kapazitätsplanung notwendig sind.
4.2 Die nach Ziffer 4.1 übergebenen Unterlagen bleiben das geistige Eigentum des Auftraggebers. Ein Pfandund Zurückbehaltungsrecht hieran kann vom Auftragnehmer nicht ausgeübt werden.
5. Pflichten des Auftragnehmers
5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers nach
Ziffer 4 zu erbringen. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen.
5.2 Der Auftragnehmer, der logistische Leistungen innerhalb der betrieblichen Organisation des Auftraggebers
oder auf dessen Weisung bei einem Dritten ausführt (z. B. Regalservice) erbringt diese Leistungen nach Weisung
und auf Gefahr des Auftraggebers.
5.3 Der Auftragsnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Einwände oder Unregelmäßigkeiten, die bei der
Vertragsausführung entstanden sind, unverzüglich anzuzeigen und diese
zu dokumentieren.
6. Leistungshindernisse, höhere Gewalt
6.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die
Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von
den Leistungspflichten. Als Leistungshindernisse gelten Streiks und Aussperrungen, höhere Gewalt, Unruhen,
kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und
schwerwiegende Ereignisse.
6.2 Im Falle einer Befreiung nach Ziffer 6.1 ist jede Vertragspartei verpflichtet,
6.2.1 die andere Partei unverzüglich zu unterrichten und
6.2.2 die Auswirkungen für die andere Vertragspartei im Rahmendes Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.
7. Vertragsanpassung
7.1 Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten
Leistungen und auf ein im Wesentlichen unverändertes Güter-, Auftragsaufkommen oder Mengengerüst. Sie setzen
zum einen unveränderte Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und Verfahrensanweisungen
und zum anderen unveränderte Energie- und Personalkosten sowie öffentliche Abgaben voraus.
7.2 Ändern sich die in Ziffer 7.1 beschriebenen Bedingungen, können beide Vertragsparteien Verhandlungen
über eine Vertragsanpassung mit Wirkung ab dem Ersten des auf das
Anpassungsbegehren folgenden Monats verlangen, es sei denn, die Veränderungen waren der Vertragspartei, die
die Vertragsanpassung fordert, bei Vertragsabschluss bekannt. Die Vertragsanpassung hat sich an den
nachzuweisenden Veränderungen einschließlich den Rationalisierungseffekten zu orientieren.
Logit Services GmbH ● Geschäftsführer: Brian Enright, Colin Enright, Thomas Gerling
Erfüllungsort u. Gerichtsstand: Neuss, Handelsregister Neuss HRB 12502 ● Steuer-Nr. 122/5748/4743 ● USt.Id.-Nr. DE119670869
Barclays Bank Ireland, German Branch ● IBAN: DE38 5031 0400 0738 0881 00 ● Swift/BIC: BARCDEFF
Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 - ADSp 2017 - und - soweit diese für die Erbringung
logistischer Leistungen nicht gelten - nach den Logistik-AGB, Stand März 2006.
Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, inde m sie die Haftung
bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung
von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen € je Schadenfall sowie 2,5 Millionen € je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.
Seite 3 von 6
7.3 Sofern die Vertragsparteien innerhalb eines Zeitraums von einem Monat, nachdem Vertragsanpassung
gefordert wurde, keine Einigung erzielen, kann der Vertrag von beiden Parteien
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat bei einer Laufzeit des Vertrages bis zu einem Jahr bzw. einer Frist von
drei Monaten bei einer längeren Laufzeit gekündigt werden. Diese Kündigung kann nur innerhalb eines Monats nach
Scheitern der Vertragsanpassung erklärt werden.
8. Betriebsübergang
Sofern mit dem Vertrag oder seiner Ausführung ein Betriebsübergang nach § 613a BGB verbunden ist, verpflichten
sich die Parteien, die wirtschaftlichen Folgen unter Berücksichtigung der Laufzeit des Vertrages zu regeln.
9. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus einem Vertrag über logistische Leistungen nach Ziffer 1.1 und damit
zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen
Gegenansprüchen zulässig, denen ein begründeter Einwand nicht entgegensteht.
10. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt
10.1 Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 1.1
genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an
den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
10.2 Der Auftragnehmer darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem
Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen über logistische Leistungen i. S. v.
Ziffer 1.1 nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Auftraggebers die Forderung
des Auftragnehmers gefährdet.
10.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er dem Auftragnehmer
ein gleichwertiges Sicherungsmittel (z.B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft) einräumt. 11)
10.4 Ziffer 4.2 bleibt unberührt.
10.5 Sofern der Auftragnehmer bei der Erbringung logistischer Leistungen nach Ziffer 1.1 auch das Eigentum auf
den Auftraggeber zu übertragen hat, so verbleibt das Eigentum beim
Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung.
11. Abnahme, Mängel- und Verzugsanzeige
11.1 Soweit eine Abnahme der logistischen Leistung durch den
Auftraggeber zu erfolgen hat, kann diese wegen des kooperativen Charakters der logistischen Leistungen durch
Ingebrauchnahme, Weiterveräußerung oder Weiterbehandlung des Werkes, Ab- und Auslieferung an den
Auftraggeber oder an von ihm benannte Dritte erfolgen. Soweit logistische Leistungen nicht abnahmefähig sind,
tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung.
11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel dem Auftragnehmer bei Abnahme anzuzeigen. Die
Anzeige ist schriftlich oder elektronisch (Ziffer 2) zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige
Absendung, sofern die Anzeige den Auftragnehmer erreicht.
11.3 Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die logistische Leistung als vertragsgemäß, es sei denn der
Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen.
11.4 Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen erlöschen, wenn der Auftraggeber gegenüber
dem Auftragnehmer diese nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach
Leistungserbringung anzeigt.
Logit Services GmbH ● Geschäftsführer: Brian Enright, Colin Enright, Thomas Gerling
Erfüllungsort u. Gerichtsstand: Neuss, Handelsregister Neuss HRB 12502 ● Steuer-Nr. 122/5748/4743 ● USt.Id.-Nr. DE119670869
Barclays Bank Ireland, German Branch ● IBAN: DE38 5031 0400 0738 0881 00 ● Swift/BIC: BARCDEFF
Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 - ADSp 2017 - und - soweit diese für die Erbringung
logistischer Leistungen nicht gelten - nach den Logistik-AGB, Stand März 2006.
Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, inde m sie die Haftung
bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung
von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen € je Schadenfall sowie 2,5 Millionen € je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.
Seite 4 von 6
12. Mängelansprüche des Auftraggebers
12.1 Die Mangelhaftigkeit einer logistischen Leistung bestimmt sich nach dem Inhalt des Vertrages und den
gesetzlichen Bestimmungen. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien
werden vom Auftragnehmer nur übernommen, wenn diese im Vertrag im Einzelnen als solche bezeichnet werden.
12.2 Ist die logistische Leistung mangelhaft, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung. Das Wahlrecht
zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung/Neuleistung steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Führt die
Nacherfüllung nicht zu dem vertraglich geschuldeten Erfolg, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine zweite
Nacherfüllung. Weitere Ansprüche auf Nacherfüllung bestehen nicht.
12.3. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist eine Nacherfüllung wegen der Art der Leistung nicht
möglich, kann der Auftraggeber die ihm zustehenden Minderungs-, Rücktrittsund Schadensersatzrechte sowie Selbstvornahme wie folgt ausüben.
12.3.1 Macht der Auftraggeber Minderung geltend, ist diese auf den Wegfall der vereinbarten Vergütung für die
einzelne, mängelbehaftete logistische Leistung begrenzt.
12.3.2 Macht der Auftraggeber das Rücktrittsrecht geltend, gilt dieses nur in Bezug auf die einzelne,
mängelbehaftete logistische Leistung. Im Übrigen steht dem Auftraggeber unter
den Voraussetzungen der Ziffer 13 anstelle des Rücktrittsrechts das Sonderkündigungsrecht zu.
12.3.3 Schadensersatz statt der Leistung kann der Auftraggeber unter den Voraussetzungen von Ziffer 14
verlangen.
12.3.4 Bei Selbstvornahme ist der Anspruch des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz auf einen Betrag bis zu
20.000 Euro begrenzt.
13. Sonderkündigungsrecht
13.1 Wenn eine der Parteien zweimal gegen vertragswesentliche Pflichten verstößt und dies zu einer
wesentlichen Betriebsstörung führt, hat die andere Partei das Recht, diesen Vertrag mit angemessener Frist zu
kündigen, nachdem sie der vertragsverletzenden Partei schriftlich eine angemessene Frist zur Beseitigung der
Pflichtverletzung eingeräumt hat und diese Frist abgelaufen ist, ohne dass die Partei ihren Verpflichtungen
nachgekommen ist.
13.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
14. Haftung des Auftragnehmers
14.1 Der Auftragnehmer haftet nur, wenn ihn ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft. Die
hieraus folgende gesetzliche und vertragliche Haftung des Auftragnehmers ist auf den vorhersehbaren, typischen
Schaden begrenzt sowie der Höhe nach
14.1.1 auf 20.000 Euro je Schadenfall.
14.1.2 bei mehr als vier Schadenfällen, die die gleiche Ursache (z.B. Montagefehler) haben oder die
Herstellung/Lieferung mit dem gleichen Mangel behafteter Güter betreffen (Serienschaden), auf 100.000 Euro,
unabhängig von der Zahl der hierfür ursächlichen Schadenfälle. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch bei Differenzen
zwischen Soll- und Ist-Bestand der dem Auftragnehmer übergebenen Güter; diese Differenz ist bei gleichzeitigen
Mehr- und Fehlbeständen durch wertmäßige Saldierung zu ermitteln.
14.1.3 für alle Schadenfälle innerhalb eines Jahres auf 500.000 Euro.
14.2 Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten auch für außervertragl iche
Ansprüche gegen den Auftragnehmer, seine Mitarbeiter und sonstigen
Erfüllungsgehilfen.
14.3 Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht
14.3.1 für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
14.3.2 soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen, wie z.B. das Produkthaftungsgesetz, zwingend anzuwenden
sind.
Logit Services GmbH ● Geschäftsführer: Brian Enright, Colin Enright, Thomas Gerling
Erfüllungsort u. Gerichtsstand: Neuss, Handelsregister Neuss HRB 12502 ● Steuer-Nr. 122/5748/4743 ● USt.Id.-Nr. DE119670869
Barclays Bank Ireland, German Branch ● IBAN: DE38 5031 0400 0738 0881 00 ● Swift/BIC: BARCDEFF
Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 - ADSp 2017 - und - soweit diese für die Erbringung
logistischer Leistungen nicht gelten - nach den Logistik-AGB, Stand März 2006.
Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, inde m sie die Haftung
bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung
von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen € je Schadenfall sowie 2,5 Millionen € je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.
Seite 5 von 6
14.4 Die Parteien können gegen Zahlung eines Haftungszuschlags vereinbaren, dass die vorstehenden
Haftungshöchstsummen durch andere Beträge ersetzt werden.
15. Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht
15.1 bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung
15.1.1 wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer, seine leitenden Angestellten oder
Erfüllungsgehilfen,
15.1.2 sonstiger Pflichten durch den Auftragnehmer oder seine leitenden Angestellten.
15.2 soweit der Auftragnehmer den Schaden arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der logistischen Leistung übernommen hat.
16. Freistellungsanspruch des Auftragnehmers
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter nach dem
Produkthaftungsgesetz und anderer drittschützender Vorschriften freizustellen, es sei denn der Auftragnehmer
oder seine Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich den
Anspruch des Dritten herbeigeführt.
17. Verjährung
17.1 Ansprüche aus einem Vertrag nach Ziffer 1.1 verjähren in einem Jahr.
17.2 Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit Ablauf des Tages der Ablieferung, bei werkvertraglichen
Leistungen mit Ablauf des Tages der Abnahme nach Ziffer 11.1.
17.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht
17.3.1 in den in Ziffer 15 genannten Fällen,
17.3.2 bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder
17.3.3 soweit gesetzliche Verjährungsbestimmungen zwingend anzuwenden sind.
18. Haftungsversicherung des Auftragnehmers
18.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu
marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die seine Haftung im Umfang der in Ziffer 14
genannten Haftungssummen abdeckt.
18.2 Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung
einer Schadenbeteiligung des Auftragnehmers.
18.3 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine
Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.
19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
19.1 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers, an die der
Auftrag gerichtet ist.
19.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang
damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind oder diesen gleichstehen, der Ort derjenigen
Niederlassung des Auftragnehmers, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Auftragnehmer ist
dieser Gerichtsstand ausschließlich.
Logit Services GmbH ● Geschäftsführer: Brian Enright, Colin Enright, Thomas Gerling
Erfüllungsort u. Gerichtsstand: Neuss, Handelsregister Neuss HRB 12502 ● Steuer-Nr. 122/5748/4743 ● USt.Id.-Nr. DE119670869
Barclays Bank Ireland, German Branch ● IBAN: DE38 5031 0400 0738 0881 00 ● Swift/BIC: BARCDEFF
Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 - ADSp 2017 - und - soweit diese für die Erbringung
logistischer Leistungen nicht gelten - nach den Logistik-AGB, Stand März 2006.
Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, inde m sie die Haftung
bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung
von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen € je Schadenfall sowie 2,5 Millionen € je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.